Die zweite Säule einfach erklärt
Ziel der zweiten Säule
Die obligatorische berufliche Vorsorge (BVG) bildet die zweite Säule, des 3-Säulen-Systems. Das Ziel der 2. Säule ist es, den gewohnten Lebensstandard von Erwerbstätigen und ihren Angehörigen zu sichern.
Einzahlung in die 2. Säule
Die Beiträge für die 2. Säule werden vom gemeinsam vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer bezahlt. Der Anteil vom Arbeitnehmer wird dabei direkt vom Lohn abgezogen und auch vom Arbeitgeber einbezahlt. Die Höhe der Beiträge ist als Prozentsatz vom versicherten Lohn festgelegt. Mit höherem Alter steigen die Beiträge wie folgt:
Alter | Sparbetrag in % des versichetrten Lohns |
---|---|
18-24 | Nur Risikoversicherung (Tod + Invalidität) |
25-34 | 7% |
35-44 | 10% |
45-54 | 15% |
55-64/65 | 18% |
Neben Sparbeträgen (Sparen für das Alter) gibt es auch eine Risikoversicherung. Diese kommt beim Tod oder bei Invalidität des Arbeitnehmers zum Tragen.
Die oben genannten Sparbeiträge sind gesetzliche Mindestvorgaben. Es steht dem Arbeitgeber frei, eine Pensionskassenlösung zu wählen, die über dieses Minimum hinaus geht.
Zinsen
Die bereits einbezahlten Sparbeiträge werden zudem auch verzinst. Die minimale Verzinsung geben die Behörden vor. Diese werden dem aktuellen Zinsumfeld angepasst. Für 2022 liegt der Zinssatz bei mindestens 1 Prozent.
Grenzbeträge der 2. Säule
Für das Jahr 2022 gelten folgende Grenzbeträge:
Betrag | Beschreibung |
---|---|
CHF 21'510.- | Mindestjahreslohn (Eintrittsschwelle) |
CHF 25'095.- | Koordinationsabzug |
CHF 3'585.- | Mnimal versicherter Lohn im BVG |
CHF 60'945.- | Maximal versicherter Lohn im BVG |
CHF 86'040.- | Oberer BVG-Grenzbetrg |
CHF 860'400.- | Maximal versicherbare Lohn in der 2. Säule |
Mindestjahreslohn (Eintrittsschwelle)
Wer einen tieferen Jahres-Bruttolohn hat, wird bei der BVG nicht obligatorisch versichert.
Koordinationsabzug
Liegt der Jahreslohn über der Eintrittsschwelle, so wird von diesem der Koordinationsabzug abgezogen. Das Resultat ist der versicherte Lohn. Liegt dieser Wert unter 3'585 Franken, dann werden dennoch 3'585 Franken versichert (minimal versicherter Lohn). Liegt der berechnete Wert über 60'945 Franken, dann werden nur diese 60'945 Franken obligatorisch versichert (maximal versicherter Lohn). Dies ist der Fall, wenn der Bruttolohn höher liegt als der obere BVG-Grenzbetrag. Alles, was mehr verdient wird, kann im überobligatorischen Teil versichert werden. Der Arbeitgeber hat aber die freie Wahl, ob er dies tun möchte oder nicht. Auch hier gibt es aber ein Maximum. Es kann maximal der 10-fache obere BVG-Grenzbetrag versichert werden (maximal versicherbarer Lohn).
Auszahlung der 2. Säule
Die zweite Säule kann grundsätzlich als Rente (monatliche Auszahlung bis ans Lebensende), als Kapitalbezug (einmalige Auszahlung) oder als Mischform davon bezogen werden. Nicht jede Pensionskasse lässt einen Kapitalbezug in voller Höhe zu. Man sollte sich bereits 5-10Jahre vor der Pensionierung mit dem Thema auseinandersetzen.
Rentenbezug
Eine monatliche Rente bietet Planungssicherheit, da diese bis an das Lebensende ausbezahlt wird. Je nach Lebenssituation wird im Todesfall auch eine lebenslange Wittwen-/Wittwerrente ausbezahlt. Die Rente der AHV wird zusammen mit der Rente der AHV aus Einkommen gezählt und muss versteuert werden. Dadurch ergeben sich langfristig Steuernachteile im Vergleich zum Kapitalbezug.
Kapitalbezug
Wer das Kapital bezieht, kann frei über dieses Vermögen verfügen und dies selbst wieder investieren. Bei der Auszahlung muss das Kapital aber einmalig versteuert werden. Die Höhe der Steuer hängt von verschiedenen Faktoren ab. Als Faustformel kann mit ca. 10 % Steuern gerechnet werden.
Der Kapitalbezug birgt folgende Risiken:
- Verlust bei Investitionen
- Geld wird zu schnell ausgegeben
- Hemmungen, das Kapital aufzubrauchen und darum ein schlechteres Gefühl als bei einer Rente
Vorteile:
- Freies Verfügen über das Kapital
- Im Todesfall einer pensionierten Person (ohne Lebenspartner) geht das Kapital in die Erbmasse (z.B. für erwachsene Kinder). Bei einer Rente wäre das Geld verloren.
Mischform
Eine Mischung aus Rentenbezug und Kapitalbezug. Diese Form wird immer häufiger gewählt und hat den Vorteil, dass zu Beginn des Pensionsalters über mehr Geld verfügt werden kann.
Der Umwandlungssatz
Der Umwandlungssatz sagt aus, wie hoch die jährlich ausbezahlte Rente in % des Sparkapitals(Altersguthaben) ist. Bei einem Umwandlungssatz von 6,8 % gibt es für 100'000 Franken Sparkapital jedes Jahr 6'800 Franken an Rente. Würde der Umwandlungssatz auf 6 % sinken, dann ist die monatliche Rente nur noch 6'000 Franken im Jahr. Dies wäre eine Reduktion von ca. 12 % bei jährlichen der Rente.
Aktuell ist der minimale gesetzliche Umwandlungssatz für den obligatorischen Teil 6,8 %. Für den überobligatorischen Teil gibt es kein Minimum. Dieser Teil wird oft schlechter umgewandelt. Teilweise geben die Pensionskasse auch einen tieferen Umwandlungssatz als die 6,8 % an. Dies ist dann ein Mischsatz über das gesamte Altersguthaben.
Der Vorsorgeausweis
Jedes Jahr erhält der Arbeitnehmer einen aktuellen Vorsorgeausweis. Darin ist zu sehen, wie viel Sparkapital bereits vorhanden ist und welches voraussichtlich das Kapital im Pensionsalter sein wird. Zudem ist auch die prognostizierte jährliche Altersrente zu sehen. Diese Werte sind wichtig, um für den Ruhestand zu planen und zu sehen, wie viel die 3. Säule im Alter noch beitragen soll. Damit sollten sich bereits junge Menschen Gedanken machen, denn diese haben noch genug Zeit allfällige Vorsorgelücken zu schliessen.
Weitere wichtige Werte sind die Invalidenrenten, so wie die Hinterlassenenleistungen. Denn diese Werte sollten miteinbezogen werden, wenn es darum geht, Versicherungen abzuschliessen. Bevor zusätzliche Lebensversicherungen abgeschlossen werden, sollte man genau wissen, wie die finanziellen Auswirkungen ohne weitere Versicherung aussehen.

